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Satzung

Fassung 08/2022

In der Satzung wird einheitlich die weibliche Form verwendet, um die Lesbarkeit der Satzung zu verbessern; es sind jedoch alle Geschlechter angesprochen.

Europäischer Tier- und Naturschutz e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein trägt den Namen:

Europäischer Tier- und Naturschutz e.V., im Rechtsverkehr auch abgekürzt ETN e.V.

(2)  Der Sitz ist in Much. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die weltweite Förderung des Tier- und Naturschutzes im Sinne des Bundestierschutz- und Naturschutzgesetzes, der Tierschutz- und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.

(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, Tieren vor Ort zu einem artgerechten Leben zu verhelfen und zu einem respektvollen Verhalten zwischen Menschen und Tier beizutragen;
  • die Unterstützung von gem. §§ 51, 52 AO als gemeinnützig anerkannten Tierheimen oder tierheimähnlicher Einrichtungen in Deutschland, Europa und weltweit, mit dem Ziel, deren Auf-/Ausbau in Zusammenarbeit mit den örtlichen Verwaltungen als Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern;
  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechten Tier- und Naturschutz, um die Menschen für die Belange des Tier- als auch des Naturschutzes zu sensibilisieren.

(3)  Der Verein kann auch anderen, steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), wenn diese juristischen Personen mit diesen Mitteln Maßnahmen des Vereins gemäß Abs. 2 fördern.

§ 3  Gemeinnützigkeit                                                                                

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und Delegierte und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen für die Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben. Dies kann in Form der Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Mitglieder dürfen im Rahmen der Zweckerfüllung durch den Verein Mittel nach § 2 der Satzung erhalten; sie handeln in diesem Fall als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft von Vereinen setzt voraus, dass deren Vereinszweck und Tätigkeit den ETN- Richtlinien im Bereich des Tierschutzes und Naturschutzes entsprechen und die mit keiner Organisation kooperieren, deren Tätigkeiten den Zielen des ETN e.V. zuwiderlaufen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung folgenden Tag. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Im Falle der Fristversäumung kann die Nicht-Aufnahme als Mitglied nicht mehr angegriffen werden.

(3)  Die Mitgliedschaft ist jederzeit zu Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4)  Die Mitgliedschaft endet:

(a)  mit dem Tod einer natürlichen Person, durch Auflösung, oder Rechtsverlust einer juristischen Person,

(b)  durch Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied,

(c)  durch Ausschluss aus dem Verein,

(d)  bei Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nach Absendung des zweiten Mahnschreibens im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

(5)  Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

Das Mitglied hat gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder in anderer Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder gestört.

Als Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der ETN – Richtlinien im Tier- und Naturschutz sowie die Zusammenarbeit mit bzw. Zugehörigkeit zu Organisationen, deren Unvereinbarkeit mit den Zielen des ETN e.V. durch den Vorstand festgestellt wurde.

(6)  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der den Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung folgenden Tag. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen Mitgliedschaftsrechte und Ämter. Im Falle der Fristversäumung kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.

(7)  Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 5  Beiträge

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2)  Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Delegiertenversammlung in einer Finanzordnung festgelegt.

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung;

(2)  die Delegiertenversammlung;

(3)  der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand durch Ladung in der Vereinszeitschrift oder schriftlich bzw. in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, wenn es seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung nachgekommen ist. In der Mitgliederversammlung werden Vereine oder jede sonstige juristische Person durch ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs vertreten. Die Vertretung durch eine Person, die selbst aus dem ETN e.V. ausgeschlossen wurde, ist unzulässig. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von der Präsidentin geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann -auch zeitweise- eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, welcher durch die Mitgliederversammlung bestellt wird. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin bestimmt; hier kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen; hat im Verlauf der Versammlung die Versammlungsleitung gewechselt, ist das Protokoll von allen Versammlungsleiterinnen zu unterzeichnen. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung kann in der Geschäftsstelle von jedem Vereinsmitglied nach vier Wochen zur Einsicht digital angefordert werden. Einwände gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse können innerhalb von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind jedoch stets Beraterinnen des Vereins wie die Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Rechtsanwältin. Über die Zulassung von weiteren Gästen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Wahl der Delegierten

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für eine Amtszeit von drei Jahren grundsätzlich aus ihrer Mitte. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2)  Als Delegierte wählbar sind nur Mitglieder, die sich durch Engagement im ETN e.V. ausgezeichnet haben und über Erfahrungen im Tier- und Naturschutz im Sinne des Vereinszwecks verfügen. Die Gründe für die Kandidatur müssen der Mitgliederversammlung persönlich vorgetragen werden. Bei der Wahl nicht anwesender Kandidatinnen haben diese die Gründe für die Kandidatur vorher gegenüber dem ETN e.V. schriftlich niederzulegen und eigenhändig zu unterzeichnen; diese Gründe sind in der Mitgliederversammlung – ggf. zusammengefasst – wiederzugeben. Nicht anwesende Kandidatinnen für das Amt der Delegierten müssen die Annahme ihrer Wahl vorher schriftlich erklären.

(3)  Zur Vorbereitung der Wahl der Delegierten hat der Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 1 die Mitglieder aufzufordern, Vorschläge für die Wahl der Delegierten schriftlich beim Vorstand einzubringen. Die Vorschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zugleich auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kandidatur gemäß vorstehendem Abs. (2) Satz 1 nachvollziehbar darlegen. Die Wahlvorschläge sind bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen.

(4)  Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Für jeweils angefangene 2.000 Mitglieder ist mindestens eine Delegierte zu wählen. Maßgeblich ist hierbei der Mitgliederstand zum 1. Januar eines jeden Wahljahres.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Wahl der Delegierten. Blockwahl ist zulässig. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidatin abgegeben werden kann. Es sind diejenigen Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

(6)  Scheidet eine Delegierte vorzeitig aus, so können die Delegierten für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin wählen.

§ 9  Delegiertenversammlung

(1)  Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder in Textform mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Rein zum Zwecke der Information der übrigen Mitglieder sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung in der auf die Ladung folgende Ausgabe der Vereinszeitschrift bekannt zu geben. Mitglieder haben das Recht, als Gäste an der ordentlichen Delegiertenversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Interesse an der Teilnahme ist vorab grundlegend an den Vorstand zu richten.

(2)  Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder oder einem Drittel aller Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder in Textform mit einer Ladungsfrist von drei Wochen.

(3)  Die Einladung zu den Delegiertenversammlungen gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist.

(4)  Jede Delegierte hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden bis eine Woche vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn deren Dringlichkeit durch die Delegiertenversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird. Jede Delegierte hat das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen in den Geschäftsräumen des Vereins die Buchhaltung des Vereins einzusehen.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

(1)  Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig. Jede Delegierte hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

(2)  In der ordentlichen Delegiertenversammlung berichtet der Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im Geschäftsjahr. Der Vorstand kann für den zu erstattenden Bericht Beraterinnen hinzuziehen.

(3)  Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließlich  Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins sowie die wirtschaftliche Lage;

b)  Entlastung des Vorstands;

c)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

d)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages in einer Finanzordnung;

e)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

f)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

g)  Abschluss und Beendigung von Dienst- bzw. Geschäftsführerverträgen mit Vorstandsmitgliedern;

(h)  Entscheidungen über eingelegte Beschwerde gegen Nicht-Aufnahme als Mitglied und Vereinsausschluss von Mitgliedern

(4)  Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn in dieser Satzung ist etwas Anderes geregelt. Die Delegiertenversammlung beschließt über die Art der Abstimmung. Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann ihre Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren, per Telefax, in Textform oder telefonisch fassen, wenn die Mehrheit der Delegierten das Einverständnis erklärt. Diese Beschlüsse müssen schriftlich bestätigt werden.

(5)  Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann auch zeitweise eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, welcher durch die Delegiertenversammlung bestellt wird. Der Wahlausschuss besteht aus einer Vorsitzenden und einer Stellvertreterin.

(6)  Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich; über Ausnahmen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anwesenheits- und Rederecht haben die Beraterinnen des Vereins und Mitglieder, die sich nach § 9 (1)angemeldet haben.

(7)  Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin bestimmt; hier kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen; hat im Verlauf der Versammlung die Versammlungsleitung gewechselt, ist das Protokoll von allen Versammlungsleiterinnen zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Delegierten innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu geben. Mitglieder, die nach § 9(1) an den Delegiertenversammlungen teilgenommen haben, können das Protokoll ebenfalls in dieser Frist anfordern. Einwände gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse können nur innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe an den Vorstand gerichtet werden. Nach Ablauf dieser Frist können die Beschlüsse nicht mehr angegriffen werden und das Protokoll gilt als genehmigt.

§ 11 Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin und bis zu drei Beisitzerinnen. Über die Zahl der zu bestellenden Beisitzerinnen entscheidet die Delegiertenversammlung.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei die Präsidentin oder die Vizepräsidentin stets mitwirken muss.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung;

(b)  Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung;

(c)  Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

(d)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

(e)  Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen, so dies nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten ist;

(f)  Vornahme von Satzungsänderungen redaktioneller Art sowie solcher, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin.

(5)  Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ein nachgewiesener, angemessener Aufwand der Vorstandsmitglieder für den Verein ist zu entschädigen. Werden Vorstandsmitglieder darüber hinaus als hauptamtliche Geschäftsführerinnen tätig, haben sie einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Vorstand kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin beauftragen.

Nicht dem Vorstand angehörende Geschäftsführerinnen können den Verein nur aufgrund einer durch den Vorstand erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht vertreten.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin, bei deren Verhinderung von der Vizepräsidentin schriftlich, in Textform, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, falls nicht alle Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzichten.

Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Quartal abzuhalten. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(7)  Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich im Umlaufverfahren, per Telefax, in Textform oder telefonisch gefasst werden, wenn keine der Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)  Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung entweder aus ihrer Mitte, oder auf Grund besonderer Befähigungen des zu wählenden Vorstandsmitglieds auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Verliert ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer den Delegiertenstatus, bleibt das Vorstandsamt für die gewählte Amtsdauer bestehen. Eine Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

(2)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Dies gilt nicht, wenn die Präsidentin ausscheidet. In diesem Fall ist für die restliche Amtszeit eine Neuwahl durch die Delegiertenversammlung erforderlich.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)  Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(2)  Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der Delegierten.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tier- und Naturschutzes oder des Umweltschutzes zu verwenden hat. Über die zu begünstigende Körperschaft oder Stiftung entscheidet die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4)  Im Falle der Auflösung des Vereins soll die Liquidation durch den Vorstand erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 28.08.2022 beschlossen und löst die beim Amtsgericht Siegburg – Registergericht – Vereinsregister 2454 hinterlegte Fassung vom 17.03.2019 ab.